Kraftverkehrsunternehmen, Führungskräfte und Fahrpersonale

Neue Version intelligenter Fahrtenschreiber steht unmittelbar vor seiner Einführung

Mit der Umsetzung des EU-Mobilitätspaketes werden neue technische Standards an digitalen Fahrtenschreibern – auch Smart-Tachographen genannt – zum 21.08.2023 eingeführt. Die Geräte bieten in der Version 2 der 2. Generation neue Funktionen entsprechend der per Durchführungsverordnung festgelegten spezifischen Parameter. Bisher wurden seitens der EU-Kommission keine Festlegungen getroffen, von wem und wann diese Funktionen anzuwenden sind.  Da das OSNMA-Signal zur Einführung im August 2023 nicht zur Verfügung stehen wird, lautet die zusätzliche Bezeichnung für die Fahrtenschreiber der Version 2 „Übergangsfahrtenschreiber“.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert keinerlei Aussage zur Anwendung der Funktion über die Eingabe der Be- und Entladeorte einschließlich der Be- und Entladezeiten durch Fahrer. Es stellen sich folgende Fragen:

  • Müssen diese Eingaben nur vorgenommen werden, wenn es sich um eine Kabotagebeförderung handelt, oder müssen die Eingaben vorgenommen werden, sobald es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung im Güter- und Personenverkehr handelt, oder müssen die Eingaben auch bei allen nationalen Fahrten vorgenommen werden?
  • Müssen alternative Eingaben an Fahrtenschreibern älterer Versionen vorgenommen werden, wenn Fahrer und Fahrzeug im Übergangszeitraum bis 21.08.2025 in grenzüberschreitenden Beförderungen eingesetzt werden?

Ein zweiter Punkt aus dem Mobilitätspaket soll exemplarisch aufgeführt werden, um darzulegen, dass bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften im Kraftverkehrsunternehmen zuvor sehr genau im Verordnungstext zu lesen ist. Gemäß Artikel 12 VO (EG) 561/2006 kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen die tägliche und wöchentliche Lenkzeit um bis zu 2 Stunden überschreiten, um vor dem Einlegen einer wöchentlichen Ruhezeit seinen Wohnsitz oder die Betriebsstätte seines Unternehmens zu erreichen. Diese Aussage betrifft jedoch nur die Lenkzeit und zieht nicht automatisch eine zulässige Verlängerung der Arbeitszeit nach sich. Somit bleibt die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden begrenzt. Eine Entladung des Fahrzeuges am Betriebssitz darf unter der gegenwärtigen Rechtslage vom Fahrer nicht mehr durchgeführt werden, wenn die maximale Arbeitszeit bereits erreicht wurde.

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