
Post an das DFF
Im Posteingang des DFF häufen sich die verzweifelten Anfragen von Wohnmobilbesitzern, die mit der gegenwärtigen Situation völlig überfordert und verzweifelt sind. Aus einer Nachricht dürfen wir mit Zustimmung der Absenderin zitieren:
Liebes Fahrtenschreiber-Team,
seit vielen Jahren sind mein Mann und ich begeisterte Camper, die mit ihrem Wohnmobil, einem Dethleffs Globetrotter XXL mit 6700 kg Gesamtgewicht und einem Anhänger für unsere Motorräder quer durch Europa reisen. Bisher gab es nie Schwierigkeiten und wir fahren unfallfrei. Jetzt heißt es plötzlich, dass wir eine Güterbeförderung durchführen und einen Fahrtenschreiber benötigen. Wozu? …
Im Fahrzeugschein ist die M1 SA, Fz.z.Pers.bef.b.8 Spl. und Wohnmobil eingetragen. Also benötigen wir keinen Fahrtenschreiber. Ist das richtig? Wir verstehen die Aussagen auf der BALM-Seite nicht, die sagen, dass wenn ein Anhänger gezogen wird, eine gewerbliche Güterbeförderung stattfindet. Wir aber sind privat unterwegs. Können Sie uns bitte helfen!!!
Vielen Dank und liebe Grüße
Rita aus Ulm
Wie bereits in der DFF Depesche 2502-09 ausgeführt, bezieht sich die Fahrtenschreiberpflicht auf Fahrzeuge, die in irgendeiner Form mit einer Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz kommen. Im Verweis auf § 1 GüKG ist zu erkennen, dass Güterbeförderung in dieser Hinsicht in gewerblichen Güterkraftverkehr (Fahrzeuge und Fahrer einer Firma befördern Güter gegen Entgelt) und in Werkverkehr (Firma transportiert mit eigenen Fahrern eigene Güter mit eigenen Fahrzeugen) untergliedert wird. Alles rein geschäftlich, einmal als Dienstleistung für Dritte und einmal notwendiger Bestandteil eigener (Produktions)prozesse.
Die VO (EG) Nr. 561/2006 erfasst nur Bedingungen für das Straßenverkehrsgewerbe und für Firmen, die im Werkverkehr auf öffentlichen Straßen unterwegs sind. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen einhalten zu können, müssen Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen verbaut sein. Unterschieden wird nun in „nicht gewerbliche Güterbeförderung“ Art. 3 Buchstabe ha)
„Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt …“
und in „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ Art. 4 Buchstabe r)
„nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.“
Rechtsvorschriften sind verstehend und im Zusammenhang zu lesen. Das heißt, dass für eine nichtgewerbliche Beförderung im Sinne dieser Verordnung Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die einem Kraftverkehrsunternehmen oder einer Firma mit eigenen Fuhrpark gehören und nicht für das Unternehmen bzw. die Firma genutzt werden. Zum Beispiel mietet sich ein Fahrer bei seinem Chef einen Lkw aus dem Fuhrpark, um ihn für einen privaten Umzug zu nutzen. Hierzu existiert ein Mietvertrag zwischen beiden Parteien, der nachweist, dass die Fahrt, die mittels Fahrtenschreiber aufgezeichnet wird, nicht zur illegalen Güterbeförderung genutzt wird. Bei einer solchen Fahrt mit einem Lkw bis 7,5 t zHM muss der Fahrer keine Fahrerkarte stecken.
Es liegt also keineswegs im Sinne der europäischen Verordnungsgeber, private Fahrzeughalter eines Wohnmobils unter Fahrtenschreiberpflicht zu stellen, ganz gleich ob sie mit oder ohne Anhänger unterwegs sind.
Die Mitglieder der Expertenkommission des DFF appellieren an dieser Stelle an alle beteiligten Parteien, einmal den gesunden Menschenverstand zu benutzen und nicht zwanghaft Regeln ohne umfassend mögliche Anwendung gesetzlicher Grundlagen aufstellen zu wollen! Alle rechtssicheren Ableitungen sind in den DFF Depeschen 2501-02 bis 2503-11 nachzulesen.
Für weiterführende Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.
zurück zur Übersicht