Droschken Depesche 46-07-26

Droschken Depesche – ein Service von KFT

Hinweise zu den Sozialvorschriften – 07/26

Seit dieser Woche sind die neuen „Hinweise zu den Sozialvorschriften“ – Stand 01.07.2026 – auf der Seite des BALM abrufbar.

Den Link zur Quelle finden Sie hier. 

Die darin enthaltenen Erläuterungen wurden in Bezug auf die Verwendung von Fahrtenschreibern in leichten Lkw (engl. LCV) mit mehr als 2,5 t zHM in der grenzüberschreitenden Güterbeförderung und bei Kabotagefahrten ergänzt.

Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Schaffung von Rechtsvorschriften für den Betrieb von Automobilen wird festgestellt, dass das „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ vom 03. Mai 1909 bis heute unter dem Namen „Straßenverkehrsgesetz“ seine Gültigkeit besitzt. Es wurde in den über 100 Jahren immer wieder an aktuelle Rahmenbedingungen angepaßt, blieb im Grundsatz jedoch erhalten. So werden bereits in den 1920er Jahren die Gewichtsklassen der Fahrzeuge mit mehr als 2,5 t Eigengewicht und mit mehr als 5,5 t in Bezug auf Führerscheinklassen und zulässige Geschwindigkeiten festgelegt. Ferner wurden zum damaligen Zeitpunkt Kraftfahrzeuge bereits in die Kategorien „Personenwagen“ für zwei bis acht Personen, „Automobilomnibusse“ für mehr als 8 Personen, „leichte Lastkraftwagen“ unter Bezeichnung Lieferwagen, „Lastwagen“ für eine Tragfähigkeit bis zu 15 t, oftmals mit Anhängern genutzt, und „Spezialwagen“ wie Feuerwehr, Müllabfuhrwagen u.a.m. eingeteilt.

In den 1920er Jahren galt für Deutschland, dass ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden durfte, wenn die betreffende Person eine polizeiliche Bescheinigung, den „Führerschein“, vorweisen konnte.

„Die Ausbildung darf nur von besonders vorgebildeten und ausgewählten, geprüften Fahrlehrern und nur in behördlich zugelassenen und beaufsichtigten Fahrschulen erfolgen. … Die Führung eines Automobils ohne Füherschein ist strafbar.“  Zitat aus Oestergaards Lexikon, Band II, April 1931, S. 863 f.

Um das Jahr 1930 waren in Deutschland, dessen Gebiet wesentlich mehr Fläche als heute umfasste, 1.200.000 Kraftfahrzeuge zugelassen. Obwohl die Verkehrsdichte deutlich geringer als heute gewesen ist, haben unsere Vorfahren schon die Gefahren beim Betrieb von Kraftfahrzeugen erkannt, und die Ausbildung von Fahrzeugführern geschulten und geprüften Fahrlehrern übertragen, ein deutliches Zeichen für das Verantwortungsbewusstsein des deutschen Gesetzgebers gegenüber seiner Staatsbürger.

Und so stellt sich die Frage nach dem Verantwortungsbewusstsein des Gesetzgebers heutzutage. In Deutschland sind derzeit rund 69,8 Mio. Kraftfahrzeuge aller Klassen zugelassen, und trotzdem sieht die FahrschModVO die Einführung einer Laienausbildung, den Wegfall verpflichtenden Theorieunterrichts in einer Fahrschule und die Reduzierung der praktischen Fahrausbildung auf ein Mindestmaß vor.

Wie kann unter solchen Bedingungen die Verkehrssicherheit erhöht und der Bundesbürger im Straßenverkehr vor ungenügend ausgebildeten und wenig verantwortungsvollen Fahrzeugführern geschützt werden? Die Antwort bleibt offen!

Im Umkehrschluss werden die Anforderungen zum verpflichtenden Einsatz von Fahrtenschreibern stetig erhöht. Bisher haben sich weder der Unionsverordnungsgeber noch der deutsche Gesetzgeber dahingehend erklärt, welche Daten ein Fahrer eines privaten Wohnmobils überhaupt aufzuzeichnen hat und welche Behörden diese Datensätze grundsätzlich verwenden und bewerten können. Fahrtenschreiber sind ein Instrument zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften. Die Geräte zeichnen Arbeitszeit, Lenkzeit (als Bestandteil der Arbeitszeit), Bereitschaftszeit (als Bestandteil der vergütungsrechtlichen Arbeitszeit) und Ruhezeit (als Nachweis der Freizeit zwischen zwei Arbeitsschichten) auf. Der Fahrer eines privaten Wohnmobils – Klasse M1 SA – benutzt dieses Fahrzeug während seiner Freizeit, also außerhalb von Arbeitszeitvorschriften und auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitgeber. Wenn sich dieser Wohnmobilfahrer also bereits in der „Ruhezeit“ befindet, kann er keine Mindestruhezeiten von 9, 11 oder mehr Stunden zusätzlich verbringen, zumal die Ruhezeit nicht vorschreibt, dass in dieser Zeit zu ruhen (zu schlafen) ist, um ausgeruht eine Fahrt anzutreten. Es bleibt die Sinnhaftigkeit der Forderung nach einem Einbau eines Fahrtenschreibers in ein Wohnmobil über 7,5 t zHM bzw. in eine Wohnmobilkombination über 7,5 t zHM unbeantwortet. Auch das oft zitierte EuGH-Urteil C-666/21 gibt keine Erläuterungen zum Ziel der Datenaufzeichnung und zum Umgang mit den aufgezeichneten Daten.

Die logische Konsequenz lautet: Wenn keine Behörde die rechtliche Autorität besitzt, die aufgezeichneten Daten aus dem Fahrtenschreiber eines privat genutzten Wohnmobils zu verarbeiten, und wenn rechtlich keine Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände gegenüber Privatpersonen und privaten Fahrzeughaltern bei Nichtaufzeichnung existieren, dann werden keine Fahrtenschreiber, keine Fahrtenschreiberkarten und keine regelmäßigen Kalibrierungen benötigt. Ein wertvoller Beitrag zum Bürokratieabbau.

Mit gesundem Menschenverstand, mit klarem Denken und einer wertigen Analyse ist das Problem „Fahrtenschreiber in Wohnmobilen“ schnell und endgültig zu lösen!

Das Team von KFT Kronberg Fahrertraining wünscht eine erholsame Sommerzeit.

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