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Fahrtenschreiber in Fahrschulfahrzeugen
Beim Besuch meiner Fahrlehrerfortbildung wurde ich von Kollegen gefragt, ob Fahrtenschreiber in Ausbildungsfahrzeugen von Lkw- und Bus-Fahrschulen kalibriert werden müssen. Da das Thema auf allgemeines Interesse stieß, möchte ich an dieser Stelle Antwort geben.
Für Fahrschulfahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D gelten die Ausstattungskriterien nach § 5 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18.03.2022. Sie müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß VO (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sein. Um den Fahrtenschreiber bestimmungsgemäß betreiben zu können, muss er mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten durch eine Fachwerkstatt nach § 57b StVZO kalibirert werden. Die regelmäßige (Nach-)Prüfung sichert die Funktion aller Systeme, die ein Geschwindigkeitssignal von Fahrtenschreiber beziehen. Dies sind u.a. das Motormanagementsystem, die Getriebe- und die Retardersteuerung, die Türsteuerung beim KOM sowie der Notbremsassistent und weitere Fahrerassistenzsysteme. Während der Kalibirerung werden Reifenumfang und Wegimpulszahl ermittelt, um eine genaue Geschwindigkeitsaufzeichnung zu erhalten. Zusätzlich wird beim DTCO 1381 die Pufferbatterie erneut, die den Fahrtenschreiber auch bei einer Spannungsunterbrechung am Leben erhält. Ohne eine gültige Kalibrierung kann dem Fahrzeug keine Hauptuntersuchung erteilt werden.
Einen Fahrtenschreiber in einem Fahrschulfahrzeug rechtskonform zu betreiben heißt, dass mittels der Unternehmenskarte der Fahrschule das Unternehmen anzumelden ist. Das ist notwendig, um die Einhaltung des Datendownloads aus dem Massenspeicher nach § 57a Absatz 3 StVZO spätestens nach 90 Tagen zu gewährleisten, die Daten auszuwerten und anschließend für 1 Jahr in doppelter Sicherung zu archiveren.
Für die Aussattung von Ausbildungsfahrzeugen in Fahrschulen kommen zwei Rechtsgebiete zur Anwendung, die teilweise Ausnahmen beinhalten und sich trotzdem nicht ausschließen. Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz fordert den Einbau eines Fahrtenschreibers nach VO (EU) Nr. 165/2014. Somit hat der Fahrtenschreiber die technischen Bedingungen zu erfüllen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges gültig waren, d.h. es muss ein digitaler Fahrtenschreiber der Generation 1 oder Generation 2 in der jeweiligen Version verbaut sein. Analoge Fahrtenschreiber sind bereits im Mai 2006 durch die digitale Bauart abgelöst worden und in Ausbildungsfahrzeugen nicht mehr vorhanden. Weshalb der Gesetzgeber in den Prüfungsfragen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in den Nutzfahrzeugklassen nach 20 Jahren digitaler Gerätetechnik weiterhin Kenntnisse zum analogen Gerät abfragt, erschließt sich derzeit nicht.
Nach § 18 Abs. 7 FPersV sind Fahrschulfahrzeuge von den Anwendungen der Artikel 5 bis 9 (Lenk- und Ruhezeiten) VO (EG) Nr. 561/2006 und i.V.m. dem Artikel 34 VO (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen, wenn sie für Unterrichts- und Prüfungsfahrten oder innerhalb der Aus- und Weiterbildung nach BKrFQG eingesetzt werden (vgl. „Hinweise zu den Sozialvorschriften“, Stand 01.07.2026 Punkt 6.9). Sobald Fahrlehrer die Fahrzeugführung außerhalb der unmittelbaren Unterrichts- und Prüfungsfahrten selbst übernehmen, sind die Fahrten vollumfänglich aufzeichnungspflichtig. Spezielle Regeln gelten für die Hin- und Rückfahrten der Ausbildungsfahrzeuge zum Ausbildungs- oder Prüfort während der Aus- und Fortbildung von Fahrlehrern. Da Ausbildungsfahrzeuge auch anderweitigen Verwendungen dienen können, z.B. Fahrzeugführung des Fahrlehrers ohne Ausbildungszweck, karitative Unterstützung von kommunalen Einrichtungen, Sicherheitstraining „Toter Winkel“ an Schulen u.a., unterliegen diese Fahrten mit Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2 und M3 der VO (EU) Nr. 165/2014 und der VO (EU) Nr. 561/2006.
In Rahmen der geplanten Umsetzung der Fahrschulmodernisierungs-Verordnung sieht der Gesetzgeber vor, dass zukünftig Fahrer von Wohnmobilen bei Neuerwerb einer Fahrerlaubnis für mindestens 7 Stunden á 60 Minuten auf einem Ausbildungsfahrzeug mindestens der Klasse C1 zu unterweisen sind. Sollte hier ein entsprechendes Wohnmobil zum Einsatz kommen, ist es mit einem Fahrtenschreiber nach VO (EU) Nr. 165/2014 auszurüsten. In wie weit der Fahrtenschreiber bei Fahrten außerhalb einer Ausbildung zu benutzen ist, wird vorerst offen gelassen. Es bedarf einer Regelung durch den Gesetzgeber.
Das Team von KFT steht für weiterführende Informationen gern zur Verfügung.
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