
Kriterien für die Zuordnung „Wohnmobil“
Um auf die Vielzahl eingehender Fragen zum Wohnmobil einzugehen, werden nachfolgend die Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeuges als Wohnmobil nach VO (EU) 2018/858 aufgeführt:
Ein Wohnmobil ist ein Fahrzeug der Klasse M, dessen Aufbau eindeutig zu Wohnzwecken geeignet ist. Zu den Ausstattungsmerkmalen gehören:
- Sitzgelegenheit mit Tisch
- Schlafgelegenheit
- Kochmöglichkeit
- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Sind diese Bedingungen erfüllt und sind nicht mehr als 8 Sitze plus Fahrersitz vorhanden, wird es der Fahrzeugklasse M1 SA (bis 2,5 t zHM oder mehr als 2,5t zHM) Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitze zugeordnet.
Ist das Wohnmobil auf einen privaten Halter zugelassen und wird es privat genutzt, fällt es nicht unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006. Es muss kein Fahrtenschreiber verwendet werden und es müssen keine Lenk- und Ruhezeiten nach dieser Verordnung eingehalten werden. Gleiche Bedingungen gelten für die Anmietung eines Wohnmobils durch eine Privatperson bei einem Fahrzeugvermieter.
Am Wohnmobil können Anhänger (z.B. zum Transport von Motorrädern oder eines Pkw) mitgeführt werden, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen (Einhaltung der Gesamtmassen, der Anhängelasten, der Stützlast) eingehalten werden und die Ladungssicherung gewährleistet ist. Eine gültige Fahrerlaubnis muss ebenfalls vorliegen.
Ein Fahrtenschreiber ist weiterhin nicht erforderlich, da das Fahrzeug immer noch der Klasse M1 SA entspricht und keine Güterbeförderung im Sinne des Wettbewerbes am Güterkraftverkehrsmarkt ausführt. Zwei Praxisfälle werden hier erläutert.
Für Fahrer älterer Wohnmobile sei darauf verwiesen, dass in der Fahrzeugzulassungsbescheinigung die Klasse M1 SA eingetragen sein muss, um vollumfänglich unter die Nichtanwendung der zuvor genannten VO (EG) Nr. 561/2006 zu fallen. Die Fahrzeugklassen M2 und M3 waren nicht Betrachtungsgegenstand der Analyse, weil sie mehr als 9 Sitzplätze umfassen.
Aus ehemaligen Nutzfahrzeugen durch Umbau entstandene Wohnmobile können auch der Klasse N zugeordnet sein. In diesem Fall gelten die hier ausgeführten Bedingungen nicht (vgl. VG München, Urteil vom 04.08.2015 – M 16 K 14.4886 und Urteil des EuGH C-666/21 vom 02.03.2023), da erstgenanntes Urteil auf der Grundlage einer gewerblichen Fahrzeugnutzung begründet wurde und das zweite Urteil Fahrzeuge mit gemischtem Verwendungszweck, die sowohl zur Beförderung von „Gütern“ als auch als gelegentlicher privater Wohnbereich für die Insassen dienen, eingehender bewertet. In beiden Fällen ist kein Fahrzeug der Klasse M1 Gegenstand der Betrachtung gewesen.
Nicht analysiert wurden Umstände, in denen Wohnmobile aus ehemaligen Fahrzeugen der Klasse M3 (KOM mit mehr als 9 Plätzen und > 5 t zHM) entstanden sind. Hierzu besteht weiterer Klärungsbedarf für die Verwendung eines Fahrtenschreibers.
Wie unschwer zu erkennen ist, muss eine differenzierte Bewertung möglicher Wohnmobilarten im Zusammenhang mit einer Anpassung gesetzlicher Regelungen in der EU erfolgen. Eine ungeklärte Frage ist der Umgang mit Daten aus dem Massenspeicher und von der Fahrerkarte, die keine Behörde erfassen und verarbeiten darf, wenn das Fahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken zum Einsatz kommt. Hierzu existieren keine Verordnungen und gesetzliche Regelungen. Der Gesetzgeber ist gefordert.
Das DEUTSCHE FAHRTENSCHREIBERFORUM wird Fragen zur Thematik über den Einsatz von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen mit weiteren Informationen zum gegebenen Zeitpunkt beantworten.
Für Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.
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