
Anfragen an das DFF zu Fahrtenschreibern in Wohnmobilen
Die seit Anfang Februar diesen Jahres eingegangenen Anfragen zur Benutzung von Fahrtenschreibern sind sehr vielfältig und zeigen, dass die in Deutschland unter dem bisherigen Begriff „Wohnmobil“ zugelassenen Kraftfahrzeuge verschiedenen Fahrzeugklassen zugeordnet sein können. Das betrifft insbesondere die Selbstumbauten, bei denen aus ehemaligen Transportern (Klasse N1), aus ehemaligen Reisebussen (Klasse M3) oder aus geländegängigen Allradfahrzeugen (Klasse N3G) Wohnmobile mit sehr individuellen Ein- und Aufbauten entstanden sind.
Wer selbst die Voraussetzungen prüfen möchte, ob sein möglicherweise geplanter Bau eines Wohnmobils den gesetzlichen Anforderungen entspricht, der sollte sich intensiv in die VO (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern … einlesen oder sich Informationen bei bekannten Sachverständigenorganisationen einholen.
Kein Fahrtenschreiber muss in Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit nicht mehr als 8 Plätzen zzgl. Fahrerplatz (Klasse M1) benutzt werden. Ist ein Kraftfahrzeug auf eine Privatperson zugelassen und wird ausschließlich privat genutzt unterliegt es nicht dem Fahrpersonalgesetz und der mitgeltenden Fahrpersonalverordnung. All diese technischen Informationen befinden sich in der Fahrzeugzulassungsbescheinigung Teil 1.
Fahrzeuge der Klasse M1 können in Abhängigkeit ihrer zulässigen Gesamtmasse mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C1 oder C gefahren werden. Für die Klasse D1 gilt, dass das Fahrzeug (Wohnmobil) nicht länger als 8 Meter sein darf. Soll an einem entsprechenden Fahrzeug ein Anhänger mitgeführt werden, wird i.d.R. zusätzlich die Kombination mit der Fahrerlaubnisklasse E notwendig.
Eine Unternehmenskarte für Fahrtenschreiber wird rechtskonform nur an Unternehmen, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt, die unter die VO (EG) Nr. 561/2006 fallen, ausgegeben. Die Unternehmen können juristische oder natürliche Personen sein. Privatpersonen sind nicht anspruchsberechtigt. Damit entfällt eine wichtige Voraussetzung, um einen Fahrtenschreiber in einem privat zugelassenen Fahrzeug nach geltendem Recht betreiben zu können.
Bis zum 9. Deutschen Fahrtenschreiberforum im Mai 2025 wird die Expertenkommission des DFF noch weitere Vorarbeiten durchführen, die sich mit der Anwendung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen befassen. Bitte geben Sie unseren Experten Zeit zur Prüfung, um rechtssicher Auskunft u.a. zur Frage von gewerblich zugelassenen Wohnmobilen geben zu können! Vielen Dank.
Interessenten sind zum öffentlichen Symposium am 21.05.2025 herzlich eingeladen. Informationen zur Veranstaltung werden in den kommenden Tagen veröffentlicht.
Für Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.
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