DFF Depesche 2502-07

Brandneue „Hinweise zu den Sozialvorschriften“ Stand 02/2025

In dieser Woche wurden die neuen „Hinweise zu den Sozialvorschriften“  (Stand Februar 2025) auf der Seite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht. Die Erläuterungen gelten für die Anwendung von Rechtsvorschriften gegenüber Verkehrsunternehmen, die gewerblichen Güter- oder Personenkraftverkehr oder Werkverkehr durchführen und den Verordnungen (EU) 165/2014 und (EG) 561/2006 sowie dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) unterliegen.

In ihnen sind umfangreiche Erläuterungen zu Anwendungen des Fahrpersonalrechts und der Sozialvorschriften enthalten. Es wurden bisherige Aussagen präzisiert und neue Bezüge zu aktuellen europäischen Vorschriften hergestellt. Für von der Aufzeichnungspflicht mittels Fahrtenschreiber betroffene Firmen, Unternehmen und Branchen mit eigenem Fuhrpark, Fahrschulen u.a. ist ein Studium der neuen Ausgabe des Leitfadens zu empfehlen.

Weiterhin gültig sind die „Hinweise zu den Sozialvorschriften … – Fahrtenschreiberkarten“  (Stand August 2021). So ist z.B. unter Punkt 1.4.1 die Antragsberechtigung zum Erhalt einer Unternehmenskarte beschrieben. Die darin enthaltene Aussage – Zitat: „Hinweis: Unternehmenskarten können auch durch Einzelunternehmen und natürliche Personen beantragt werden.“  wird häufig von Lesern der Hinweise fehlerhaft interpretiert. Der Bezug auf eine natürliche Person ist dahingehend auszulegen, dass sie als Person selbst einen Bezug zu Beförderungen im gewerblichen Güter- oder Personenkraftverkehr oder im Werkverkehr besitzt. 

Beispiel 1: Eine natürliche Person ist ein selbstfahrender Unternehmer mit einer Gewerbeanmeldung auf seinen Namen (ohne speziellen Firmennamen), die auf die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr ausgestellt ist.

Beispiel 2: Eine natürliche Person ist ein Landwirt, der mit einem älteren KOM (Linienbus) im Werkverkehr seine Erntehelfer aus den Unterkünften zu den Feldern und zurück befördert.

Andere Auslegungen hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, denn es heißt in Artikel 2 Buchstabe j der VO (EU) Nr. 165/2014 – Zitat: „Unternehmenskarte “ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einem Verkehrsunternehmen ausstellen, das mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstete Fahrzeuge betreiben muss, und die das Verkehrsunternehmen ausweist und das Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten ermöglicht, die in dem von diesem Verkehrsunternehmen gesperrten Fahrtenschreiber gespeichert sind

Im nationalen Recht befindet sich der Bezug in § 9 Absatz 2 der FPersV – Zitat: Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten. Hierbei ist der Unternehmer oder eine berufene Person als natürliche Person anzusehen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass ein privater Fahrzeughalter eines Wohnmobils keine Anspruchsberechtigung auf eine Unternehmenskarte besitzt.

Für weiterführende Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.

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