
Fragen zu den „Hinweisen zu den Sozialvorschriften“ (02/2025)
In dieser Depesche sollen Antworten zu Fragen in Bezug auf den Punkt 1.6 Wohnmobile in den „Hinweisen zu den Sozialvorschriften“ (Stand Februar 2025), veröffentlicht auf der Seite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM), gegeben werden.
Wie bereits in der DFF-Depesche 2502-07 ausgeführt, gelten die Erläuterungen für die Anwendung von Rechtsvorschriften gegenüber Verkehrsunternehmen, die gewerblichen Güter- oder Personenkraftverkehr oder Werkverkehr durchführen. Sie gelten nicht gegenüber Privatpersonen.
Die Verfasser der „Hinweise …“, eine Arbeitsgruppe von Vertretern oberster Landes- und Bundesbehörden, die für die Umsetzung der Sozialvorschriften Verantwortung tragen, beschreiben Anwendungskriterien im Amtsdeutsch. Ein Umstand, der den Laien ein leichtes Verständnis der Aussagen erschwert. Deshalb soll nachfolgend versucht werden, das Verstehen zu erleichtern.
Was unter dem Begriff GÜTER zu verstehen ist, kann unter diesem Link nachgelesen werden. Die einfache Erklärung für eine GÜTERBEFÖRDERUNG kann unter diesem Link gefunden werden.
Demzufolge wird eine Güterbeförderung mit einer Gewinnerzielungsabsicht mit entsprechend dafür konstruierten, gebauten und genutzten Fahrzeugen (Fahrzeugklassen N und O) – vgl. DFF-Depesche 2502-09 – im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr durchgeführt. Ein privates Wohnmobil der Fahrzeugklasse M wird somit nicht erfasst, auch wenn ein Anhänger z.B. mit eigenen Motorrädern mitgeführt wird. Diese sind kein Handelsgut und stehen auch keiner öffentlichen Verwendung zur Verfügung.
Die beiden unter Punkt 1.6, Spalte 3, aufgeführten Gerichtsurteile sollen dem Verständnis der Ausführungen unter Spalte 2 dienen. Dazu wird zum einen das Urteil des VG München, Urteil vom 04.08.2015 – M 16 K 14.4886 genutzt, um erklären zu können, dass ein gewerblich genutztes Fahrzeug, welches umgangssprachlich als „Wohnmobil“ bezeichnet wird, jedoch eine Zulassung als „sonstiges Kfz- Pferdetransporter mit Wohnbereich“ besitzt – vgl. DFF-Depesche 2502-08 – den deutschen Anwendungsvorschriften des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung unterliegt.
Im Verweis auf das Urteil des EuGH, Urteil vom 02.03.2023, – C 666/21, soll klargestellt werden, dass nach VO (EG) Nr. 561/2006 unter Art. 2 Abs. 1 Buchst. a „Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt“ Fahrzeuge der Klassen N und O gemeint sind, die vordergründig mit einer Gewinnerzielungsabsicht zum Einsatz kommen, jedoch auch für nichtgewerbliche Güterbeförderungen genutzt werden können. Diese sind unter Punkt 1.6, Spalte 2 in den „Hinweisen …“ beschrieben. Im Amtsdeutsch ist darunter zu verstehen, dass Wohnmobile (Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung) nach VO (EU) 2018/858, die privat zugelassen und privat genutzt werden, keinen Fahrtenschreiber benötigen, weil sie keinen Sozialvorschriften für Beschäftigte im Straßentransport unterliegen.
Es braucht auch zukünftig kein privater Halter eines Wohnmobils mit mehr als 2,5 t zHM befürchten, dass ein Fahrtenschreiber nach dem 01.07.2026 benötigt wird, da die hierfür geltenden EU-Vorschriften den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreffen.
Für weiterführende Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.
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