DFF Depesche 2505-18

Neues zum Thema „Fahrtenschreiber in Wohnmobilen“

Das Thema „Fahrtenschreiber in Wohnmobilen“ wird von verschiedenen Kennern des Fahrpersonalrechts in unterschiedlichen Medien und auf diversen Plattformen diskutiert. In logischer Folge kam es auch auf dem 9. Deutschen Fahrtenschreiberforum (DFF) zur Sprache und wurde einer weiteren Bewertung unterzogen. Im Ergebnis dessen sind sich alle Beteiligten einig in der Sache, dass sowohl vom europäischen Verordnungsgeber wie auch von deutschen Gesetzgeber Klarheit in der Anwendung von Sozialvorschriften gegenüber Wohnmobilen und somit Klarheit in Bezug auf die Verwendung von Fahrtenschreibern geschaffen werden muss.

Zwei von den Mitgliedern des DFF  geschätzte Experten des Fahrpersonalrechts, J. Eiden und W. Dittmann, veröffentlichten einen inhaltlich wertvollen Beitrag zum Thema in der „Berufskraftfahrer-Zeitung“, Ausgabe 5-6-2025. Darin kommen auch sie zum Ergebnis, dass eine europaweit einheitliche rechtskonforme Regelung zur Verwendung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen geschaffen werden muss.

Durch die intensive Bearbeitung des Themas treten weitere Aspekte ans Tageslicht, die in die Bewertung, ob Fahrtenschreiber zu wenden sind oder nicht, einfließen müssen. Wie in der DFF-Depesche 2503-15 ausgeführt, fehlen in der VO (EG) Nr.561/2006 Definitionen zu den Begriffen „Güter“ und „Güterbeförderung“. Außerhalb der Betriebswirtschaftslehre ist der Begriff „Güter“ im Zusammenhang mit Fahrzeugkonstruktionen in der VO (EU) 2018/858 ausgeführt. Dort heißt es im Anhang I unter 1.3 (Zitat)

„Güter“: in erster Linie bewegliche Sachen.
Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.

Im Falle der Anwendung der VO (EG) Nr. 561/2006 bedarf es eines Blickes in den englischen Originaltext der Verordnung. Hier steht geschrieben, dass die Vorschriften für beschäftigte Fahrer gelten (Zitat):

This Regulation lays down rules on driving times, breaks and rest periods for drivers engaged in the carriage of goods and passengers by road in order to harmonise the conditions of competition …

Eine Privatperson unterliegt jedoch keinem Beschäftigungsverhältnis und wird logischer Weise von der Anwendung der VO nicht erfasst. Damit existieren zwei Ausschlusskriterien, die nunmehr rechtlich klargestellt werden müssen:

  1. Der Fahrer eines privat genutzten Wohnmobils ist nicht beschäftigt oder angestellt.
  2. Das Wohnmobil M1 SA ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit bis zu 8 Sitzplätzen zzgl. Fahrerplatz und wird nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) N.r 561/2006 nicht erfasst.

Die Stauräume (Garagen) in den Wohnmobilen von u.a. MORELO oder Condorde werden speziell für die Fahrzeuge (PKW) der Käufer und späteren Halter konfiguriert. Das heißt, soll ein Smart mitgenommen werden, ist der Stauraum und der der darüberliegende Wohnbereich räumlich anders ausgelegt als gegenüber einer Mitnahme eines z.B. Maseratis. Somit wird eine kommerzielle Güterbeförderung von Fahrzeugen ausgeschlossen.

Im „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ 03/2025 werden Wohnmobile nur noch unter den EU-Fahrzeugklassen M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3 und N3G mit dem Aufbau SA geführt. Somit erleichert sich die Bewertung, die wiederum deckungsgleich mit dem EuGH-Urteil C-666/21 ausfällt. Ist das Wohnmobil in einer der Fahrzeugklassen N zugelassen, dient es vordergründig der Güterbeförderung oder ist auf einem Fahrzeug, das ursprünglich als Lkw konstruiert wurde, aufgebaut. Dann müssen weitere Kriterien betrachtet werden, ob Fahrtenschreiber anzuwenden sind oder nicht. Ähnlich verhält es sich mit Wohnmobilen in den Klassen M2 und M3, da hier mehr als 8 Personen mitreisen können.

Fazit: Es sind rechtliche Klarstellungen auf Ebene der EU und auf deutscher Ebene notwendig, um zu einer eindeutigen Aussage zu gelangen!

PS: Es konnten bisher keine tatsächlichen Belege gefunden werden, die eine Ordnungswidrigkeit mit Anzeige und Bußgeldverfahren wegen fehlendem Fahrtenschreiber in einem Wohnmobil zur Folge gehabt hätten. Wenn solche Anzeigen aktenkundig existieren, bittet das DFF, diese als Kopie auf dem elekronischen Postweg mit anonymisierten persönlichen Daten an uns einzureichen. Vielen Dank.

Für weiterführende Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.

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