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Fahrtenschreiber in Wohnmobilen – ein Thema ohne Ende
Die Berliner Fahrschulrundschau veröffentlichte in Ihrer Ausgabe 03/25 im Teil des Brandenburger Fahrlehrerverbandes einen Gastbeitrag des hessischen Verbandes zum Thema „Fahrtenschreiber in Wohnmobilen“.
Der leider nicht namentlich genannte Autor des Beitrages hat sich alle Mühe gegeben, um zu erklären, unter welchen Umständen Fahrtenschreiber in Wohnmobilen benutzt werden müssen und wann ggf. Ausnahmen in Anspruch genommen werden können.
Als zertifizierter Sachverständiger für Fahrpersonalrecht und digitale Fahrtenschreiber stimme ich einer erforderlichen Benutzung eines Fahrtenschreibers in einem Wohnmobil > 7,5 t zHM oder einer Fahrzeugkombination > 7,5 t zHM bei einer gewerblichen Nutzung oder einer Nutzung im Werkverkehr zu, wenn das Wohnmobil zur Beförderung von Gütern vor dem Hintergrund einer Gewinnerzielungsabsicht eingesetzt wird. Dann kommt die VO (EG) Nr. 561/2006 zum Tragen, weil der Fahrzeughalter einen Verkehrsunternehmer im Sinne der Verordnung darstellt, der selbst als Fahrer agiert oder der einen Fahrer für seine Zwecke einsetzt. Somit finden die Sozialvorschriften vollumfänglich Anwendung.
In allen bisher geführten Diskussionen wurde jedoch vollständig der Umstand außer Acht gelassen, dass ein privater Fahrzeughalter eines Wohnmobils, der es selbst nur für rein private Zwecke – für Reisen und Freizeit – verwendet, keinen Verkehrsunternehmer im Sinne der EU-Verordnungen 561/2006 und 165/2014 und des Fahrpersonalgesetzes darstellt. Weil er als Fahrer keiner Beschäftigung im Sinne der Sozialvorschriften nachkommt, gelten für ihn als Privatperson keine gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften inkl. der Arbeitszeitvorschriften.
Keiner der Verfechter (Behörden eingeschlossen) der Auffassung, dass Fahrtenschreiber in privat genutzten Wohn- und Reisemobilen zu verwenden sind, konnte erklären, welche Zeiten überhaupt mit dem Fahrtenschreiber aufzuzeichnen sind und welcher Zweck mit der Aufzeichnung solcher Daten im privaten Bereich verfolgt wird. Eine Privatperson arbeitet nicht, sie muss sich nicht bereithalten, um irgendwelchen Arbeitspflichten nachzukommen, und sie muss keine Mindestruhezeiten zwischen zwei Arbeitsschichten einhalten. Aber genau diese Zeiten werden von einem Fahrtenschreiber dokumentiert. Da Lenkzeiten ein Bestandteil der Arbeitszeiten sind, sind auch sie auf Privatpersonen nicht anwendbar.
Wer (welche Behörde) hätte ein berechtigtes Interesse am Zeitpunkt und dem Ort, an dem ein(e) Urlauber*in früh, mittags, abends oder nachts mit seinem Wohnmobil losgefahren oder angekommen ist, wann er eine Grenze passiert hat oder wo er seine Campingausrüstung aus- oder eingeladen hat? Genau diese Daten stellt der Fahrtenschreiber bereit. Welche Behörde ist aus datenschutzrechtlicher Sicht berechtigt, diese Daten abzufragen, zu verarbeiten und zu archivieren? Auch dazu existiert kein Rechtsgrundsatz!
Wenn all diese Aufzeichnungen wertlos sind, wofür benötigt die Privatperson dann einen Fahrtenschreiber in Ihrem privaten Wohnmobil, gleich welchen Gewichts. Nur um ihn spazieren zu fahren, sich eine Fahrer- und eine Unternehmenskarte anzuschaffen, den Fahrtenschreiber periodisch kalibrieren zu lassen, sind die Investitionen zu teuer.
Deshalb möchte ich meine Fahrlehrerkollegen und -kolleginnen und den interessierten Personenkreis bitten, nutzen Sie Ihren gesunden Menschenverstand und hinterfragen Sie Ziel und Zweck des Einsatzes von Fahrtenschreibern, bevor Sie falsche Aussagen, vielleicht im Zusammenhang mit einem Fahrerlaubniserwerb oder in der BKF-Weiterbildung, treffen! Pragmatische Frage: Lassen Sie sich privat ein Gerät zur Überwachung im Straßenverkehr vorschreiben, wenn es keine Rechtsgrundlage gibt?
DENKEN SIE NACH!
Mit besten Grüßen
Göran Kronberg
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