Droschken Depesche 47-08-26

Droschken Depesche – ein Service von KFT

Memorandum zu Fahrtenschreibern in Wohnmobilen

Mehr als ein Jahr bestehen die rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf die Verwendung von Fahrtenschreibern in privaten Wohn- und Reisemobilen einschließlich mitgeführter Anhänger, wenn deren Gesamtmasse 7,5 t übersteigt.

Als Sachverständiger für Fahrpersonalrecht und digitale Fahrtenschreiber habe ich den komplexen Sachverhalt unter dem Aspekt des Schutzes persönlicher Daten nach VO (EU) 2016/679 untersucht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Fahr(t)enschreiber – auch als Tachograph bezeichnet – Anfang des 20. Jahrhunderts ursprünglich entwickelt wurden, um Fahrzeuge des Güter- und Personenkraftverkehrs überwachen zu können, nachdem sie sich bereits dem 19. Jahrhundert bei der Eisenbahn bewährt hatten. Ergänzt wurden die Aufzeichnungen des Gerätes  – auf einer Tachoscheibe – durch ein persönliches Fahrtenbuch des Kraftfahrers, heute noch in Deutschland als Tageskontrollblatt für 2,8 bis 3,5 t Lkw in Verwendung.

Zu keiner Zeit haben Gesetz- und Verordnungsgeber die dazugehörigen Rechtsvorschriften unter der Maßgabe erlassen, sie auf Privatpersonen anzuwenden, wenn sie ein Fahrzeug ohne Bezug zu einem Gewerbe oder ohne Gewinnerzielungsabsicht im Straßenverkehr führen. In der Überschrift der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 heißt es „Verordnung … zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften …“. Damit ist der Hinweis gegeben, dass Arbeitsbedingungen und das soziale Umfeld, in dem geschuldete Arbeitsleistungen für Dritte erbracht werden, die Grundlagen für den Erlass der Rechtsvorschrift bilden.

Bisher wurden in keiner Ableitung oder Begründung, dass Fahrtenschreiber in Wohnmobilen und deren Kombination mit einem Anhänger einen Fahrtenschreiber benötigen, wenn ihre Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, ein Bezug zur Dateschutzgrundverordnung VO (EU) 2016/679 hergestellt. Wenn ein Fahrtenschreiber nur Daten aufzeichnet, die zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für den gewerblichen und nicht gewerblichen Straßentransport dienen, können diese Daten nicht zur Überwachung einer Privatperson innerhalb ihrer Freizeitaktivitäten herangezogen werden. Auch dann nicht, wenn versucht wird, dies mit der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr zu begründen. Dazu unterliegen die Wohn- und Reisemobile technischen Anforderungen, die von den Herstellern zu erbringen und einzuhalten sind. Der Fahrer hat sich den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gemäß zu verhalten.

Im Memorandum vom 12.08.2026 wurde versucht darzustellen, dass die Komplexität des Themas eine übergreifende Analyse erfordert, auch unter Einbindung von europäischen Vorschriften, die dem Schutz der EU-Bürger und ihrer Privatsphäre dienen.

Das Team von KFT Kronberg Fahrertraining bleibt an der Thematik dran!

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