Droschken Depesche 50-10-26

Droschken Depesche – ein Service von KFT

Gesetzentwurf wirft Fragen auf

Der Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich, der am 09.10.2026 im Bundestag in erster Lesung beraten – Link zur Veröffentlichung – und an die Ausschüsse überwiesen wurde, wirft in Bezug auf den neu einzufügenden Absatz § 2e StVG bereits jetzt Fragen zur praktischen Umsetzung auf. Insbesondere Kraftverkehrsunternehmen würden sich dann auf einem schmalen Grad der rechtskonformen Umsetzung des StVG bewegen, wenn sie auf die monatliche Führerscheinkontrolle verzichten und nur Anlass bezogen kontrollieren.

Im aktuellen Entwurf heißt es:

„§ 2e Halterpflichten bei Überlassung des Kraftfahrzeugs an eine andere Person

Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat sich vor der Anordnung oder Zulassung, dass eine andere Person das Fahrzeug führt, ordnungsgemäß zu versichern, dass die andere Person zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist und dass der vorgeschriebene Führerschein nicht nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Für eine ordnungsgemäße Versicherung hat der Halter in der Regel

1. vor der erstmaligen Anordnung oder Zulassung den Führerschein der anderen Person durch Einsichtnahme zu prüfen und

2. vor jeder weiteren Anordnung oder Zulassung den Führerschein der anderen Person erneut durch Einsichtnahme zu prüfen, sofern er Grund zu der Annahme hat oder haben muss, dass die andere Person zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt ist oder dass der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.“

Der Gedanke zum Bürokratieabbau ist im Ansatz gut. Der neue § 2e StVG steht jedoch nicht vollständig in Konformität zum § 21 StVG der da lautet:

„§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.  ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.  als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.“

Vor der Verabschiedung des Wortlautes zu § 2e StVG sollte an gesetzgebender Stelle nach einer Harmonisierung zu § 21 StVG für Kraftverkehrsunternehmen und Unternehmen des Werkverkehrs gesucht werden, um einen wirklichen Bürokratieabbau zu erreichen.

Bis dahin sollte die Empfehlung lauten, weiterhin an der bewährten monatlichen Führerscheinkontrolle, die in vielen Unternehmen elektronisch erfolgt, festzuhalten. Noch befinden sich die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren, d.h. dass die jeweiligen Ausschüsse die Konformität zu anderen mitgeltenden Paragraphen des StVG prüfen werden, bevor es zu einer Verabschiedung kommt.

Das Team von KFT wird den weiteren Verfahrensweg beobachten und Folgeinformationen einstellen.

zurück zur Übersicht